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   BGH, 26.03.1976 - I ZR 65/74   

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BGH, 26.03.1976 - I ZR 65/74 (https://dejure.org/1976,606)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1976 - I ZR 65/74 (https://dejure.org/1976,606)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1976 - I ZR 65/74 (https://dejure.org/1976,606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 159
  • NJW 1976, 964
  • MDR 1976, 642
  • GRUR 1976, 438
  • DB 1976, 1477
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1962 - 5 StR 291/62
    Auszug aus BGH, 26.03.1976 - I ZR 65/74
    Das Offenhalten eines Möbelgeschäftes an Wochenenden außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten ausschließlich zur Besichtigung von Waren fällt nicht unter den Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden i. S. von § 3 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes vom 22. November 1956, wenn weder der Ladeninhaber noch sein Verkaufspersonal, sondern lediglich Bewachungspersonal zugegen ist, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. Vorführung und Erläuterung des Warenangebots berechtigt ist (Abweichung von BGHSt 18, 96).

    Die Klägerin beanstandet diese Veranstaltungen unter Berufung auf den Beschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1962 (BGHSt 18, 96) als Verstoß gegen § 3 des Ladenschlußgesetzes, weil das Offenhalten des Ladengeschäfts während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten zur Besichtigung von Waren auch bei Abwesenheit von Geschäftsinhaber und Verkaufspersonal als geschäftlicher Verkehr mit den Kunden im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund einer Antrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er an seinem Beschluß vom 23. Oktober 1962 (BGHSt 18, 96) nicht festhalte.

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Nur in dieser Hinsicht dient das Ladenschlußgesetz der Sicherung der Wettbewerbsneutralität (vgl. BVerfGE 13, 230 [235]; 14, 19 [23]; BVerwGE 28, 295 [298 f.]; BGHZ 66, 159 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74]).
  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 160/78

    Tag der offenen Tür II

    Das Offenhalten eines Bekleidungsgeschäfts während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten zum Zwecke der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken ist auch dann geschäftlicher Verkehr mit den Kunden im Sinne des § 3 Abs. 1 LadenschlußG, wenn der Geschäftsinhaber und das Ladenpersonal nicht zugegen sind und das anwesende Bewachungspersonal keine Verkaufs- oder Beratungstätigkeit ausübt (Abgrenzung zu BGHZ 66, 159 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74] = GRUR 1976, 438 - Tag der offenen Tür).

    Die entgegenstehende Auffassung des Klägers widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 159 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74] = GRUR 1976, 438 = WRP 1976, 466 - Tag der offenen Tür) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 28, 295 = GRUR 1969, 88 - Freie Möbelschau).

    Darüber hinaus soll aber das Ladenschlußgesetz bereits den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindern und insoweit der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen (BVerfGE 13, 235 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 758/57]; 13, 240, 19 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BGHZ 66, 159, 162 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74] - GRUR 1976, 438 = WRP 1976, 466 - Tag der offenen Tür; BGHSt 19, 96, 102 [BGH 19.06.1963 - 2 StR 179/63] = NJW 1963, 117 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; BVerwGE aaO).

  • OLG Hamm, 27.08.1991 - 4 U 169/91

    Einstweilige Verfügung gegen eine Party in Verkaufsräumen am Sonntag; Verstoß

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  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 73/82

    Vorliegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 6 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr.

    Das Ladenschlußgesetz sollte in erster Linie den Arbeitsschutz vervollständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung schützen, den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindern, außerdem aber auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen (BGHZ 66, 159, 162 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74]; BVerwGE 28, 295, 298; BGHSt 18, 96, 102).

    Da alle Tankstellen nach § 6 Abs. 1 LSchlG auch während der allgemeinen Ladenschlußzeiten offengehalten werden dürfen, werden die dort tätigen Arbeitnehmer durch ein Verbot des Betriebs der Waschanlage währenddieser Zeiten nicht vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsarbeit geschützt, da sie in der Tankstelle selbst während dieser Zeiten beschäftigt werden dürfen, und besteht auch kein Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu verstoßen (vgl. BVerfGE 13, 230, 235; BGHZ 66, 159, 162 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74]; 79, 99, 103).

  • OLG Karlsruhe, 22.05.1981 - 1 Ss 9/81

    Vorweihnachtliche Teppichverkaufsausstellung; Fahrlässige Beschäftigung eines

    Die zu § 3 LSchlG ergangene Rechtsprechung (vgl. u.a.: BGH, WRP 1976, 466; 1981, 207- Tag der offenen Tür I und II; OLG Karlsruhe, WRP 1980, 222; OLG Frankfurt, GRUB 1980, 64) ist für die Auslegung des Begriffs "Feilhalten von Waren zum Verkauf" nicht maßgebend, da der Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden i.S.v. § 3 LSchlG weiter ist als der des Feilhaltens (vgl. BVerwGE 21, 163, 167; 28, 295, 297).

    Wesentlicher und inzwischen stärker in den Vordergrund getretener Gesetzeszweck ist es auch, die Wettbewerbsneutralität zu sichern (vgl. zu den Gesetzeszwecken: BVerfGE 13, 237, 240f.; 14, 19, 22f.; BGH, WRP 1976, 466; 1981, 207, 208; OLG Karlsruhe, WRP 1980, 222, 223; OLG Frankfurt, GRUR 1980, 64, 65).

  • OLG Koblenz, 22.01.1981 - 6 U 1037/80

    Anforderungen an eine wettbewerbswidrige Verkaufsveranstaltung durch einen

    Diese Meinung hatte früher auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes vertreten (BGHSt 18, 96); er hat daran jedoch nicht festgehalten (vgl. hierzu BGH, GRUR 1976, 438 = WRP 1976, 466 = BB 1976, 1478 "Tag der offenen Tür" -).

    Die herrschende Meinung sieht demgegenüber den Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden in diesen Fällen jedenfalls dann nicht als erfüllt an, wenn es um den Vertrieb hochwertiger, langlebiger Verbrauchsgüter geht (BVerwG GRUR 1969, 88 [BVerwG 12.12.1967 - BVerwG I C 34.67] "Freie Möbelschau"; BGH, GRUR 1976, 438 = WRP 1976/466 = BB 1976, 1478, "Tag der offenen Tür"; OLG Düsseldorf WRP 1070 362; OLG Celle, TOP 1971, 481; OLG Bremen, WRP 1973, 337; OLG Stuttgart, TOP 1974, 639; Dipper, BB 1956, 1144).

  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 189/81

    Vorführung von Produkten während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten -

    Der Senat hat im Urteil vom 26. März 1976-I ZR 65/74 (BGHZ 66, 159 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74] = GRUR 1976, 438 = WRP 1976, 466 - Tag der offenen Tür I) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 28, 295 - GRUR 1969, 88 - Freie Möbelschau) mit Rücksicht auf die sozialpolitische Zielsetzung des Ladenschlußgesetzes und die schützenswerten Interessen der Verbraucher das Offenhalten eines Möbelgeschäfts in Abwesenheit der Ladenangestellten ausschließlich zu Besichtigungszwecken für zulässig erachtet.
  • BVerwG, 08.11.1978 - 1 B 325.78

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Die in dem vorgenannten Senatsurteil vorgenommene Auslegung des Gesetzesbegriffs des geschäftlichen Verkehrs hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 1976 - I ZR 65/74 (NJW 1976, 964) übernommen.
  • VG Oldenburg, 05.12.2008 - 12 B 3157/08

    Schautag; Sonntag; Feiertag; Verkaufsstelle; Öffnungszeiten

    Die von der Klägerin geplanten Maßnahmen (keine Beratung, kein Verkauf, kein Verkaufspersonal, Hinweisschild bzgl. Schautag) sind bei der Durchführung eines sog. Schautages als Mindestvoraussetzungen geboten (vgl. dazu zum Teil BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1967 - I C 34.67 -, BVerwGE 28, 295 = GRUR 1969, 88; BGH, Urteil vom 26. März 1976 - I ZR 65/74 -, NJW 1976, 964), reichen in Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht aus.
  • OLG Köln, 14.11.1980 - 6 U 87/80
    Der BGH grenzt den Begriff des geschäftlichen Verkehrs bei Möbelgeschäften danach ab, ob der Inhaber bzw. sonstiges Verkaufspersonal anwesend sind oder ob sich lediglich zur Aufsicht bestimmtes Wachpersonal in dem Geschäftslokal aufhält, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zu Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsfördernden Handlungen berechtigt ist (vgl. BGHZ 66, 159, 165 - ?Tag der offenen Tür? -).
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